Informationen zur Wahlwerbung für Parteien und Wählergruppen anlässlich der Landtags- und Bezirkswahl 2023
Ausführungshinweise zur Plakatierungsverordnung
Auszug: § 1 Abs. 2 der Plakatierungsverordnung:
„§ 1
Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen
…
(2) Vor Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie vor Bürgerentscheiden werden von der Gemeinde Anschlagtafeln aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind. Zusätzlich können vor Wahlen zum Zweck der Wahlwerbung großflächige Wahlplakate mit Genehmigung der Gemeinde auf von der Gemeinde bestimmten Flächen aufgestellt werden.“
Dementsprechend dürfen zum Zweck der Wahlwerbung bestimmte Plakate zugelassener politischer Parteien oder Wählergruppen nur an diesen von der Gemeinde Kleinostheim aufgestellten Anschlagtafeln frühestens am 44. Tag (6 Wochen und 2 Tage) vor der Wahl oder Abstimmung auf Antrag und entsprechend der erfolgten Zuteilung angebracht werden.
Bei Europa-, Bundestags-, Landtags-, Bezirks- und Kommunalwahlen, dürfen die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Plakatierungsverordnung zum Zweck der Wahlwerbung bestimmten großflächigen Wahlplakate frühestens am 44. Tag (6 Wochen und 2 Tage) vor der Wahl oder Abstimmung nach Genehmigung der Gemeindeaufgestellt werden.
Die Plakate sind innerhalb einer Woche nach der Wahl oder Abstimmung durch die Parteien /Wählergruppen wieder zu entfernen.
Standorte der Anschlagtafeln
An folgenden Standorten stehen ab dem 25.08.2023 für die Landtags- und Bezirkswahl 2023 Anschlagtafeln (Bauzäune) zur Verfügung, die ausschließlich für Wahlwerbung bestimmt sind:
- Grünfläche altes Feuerwehrhaus
- Goethestraße Einmündung Wilhelm-Leuschner-Straße
- Parkplatz an der Brentanoschule
- Goetheplatz
- Rathaus Vorplatz
- Maingauhalle Vorplatz
- Containerplatz Waldstadt
- Grünfläche Frankfurter Straße
- Bahnhofsgelände
- Grünfläche gegenüber SV-Vorwärts
Die angebotenen Plakatflächen auf den Anschlagtafeln werden den zur Wahl zugelassenen Parteien und Wählergruppen auf Antrag, von der Gemeinde Kleinostheim bis spätestens 18.08.2023 zugeteilt.
Jede zur Wahl zugelassene Partei oder Wählergruppe erhält die Möglichkeit mindestens ein Plakat an jedem Standort anzubringen.
Inwieweit die Zuordnung für die Landtags- oder die Bezirkswahl erfolgt, liegt in der Entscheidung der politischen Parteien selbst. Dies bedeutet, dass in der Regel nur eine Wahl (Landtagswahl oder Bezirkswahl) pro Partei und Anschlagstafel beworben werden darf.
Über eine evtl. Mehrfachzuteilung von Plakatfeldern entsprechend des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit wird mit der Plakatzuteilung informiert.
Es werden nur Plakate mit einer Maximalgröße von DIN A 1 zugelassen.
Das Aufstellen von großflächigen Wahlplakaten kann am Standort „Grünfläche altes Feuerwehrhaus“ auf Antrag von der Gemeinde Kleinostheim, Bauamt, genehmigt werden.
Anträge auf Wahlplakatierung für die Landtags- und Bezirkswahl 2023 können bei der Gemeinde Kleinostheim, Kardinal-Faulhaber-Straße 12, 63801 Kleinostheim, gemeinde@kleinostheim.de, bis spätestens 31.07.2023 gestellt werden.
Die Anträge müssen zwingend beinhalten, den Antragsteller (Partei/Wählergruppe), den Verantwortlichen, die postalische Erreichbarkeit, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer.