Öffentliche Bekanntmachung

Die Gemeinde Kleinostheim erlässt aufgrund § 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB) vom 29.04.1981 (BayRS 215-2-1-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.12.2012 (GVBI. S. 735) zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand (Art. 38 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes- LStVG) i.d. F. der Bekanntmachung vom 13.12.1982
(BayRS – 2012-J) das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Die Allgemeinverfügung vom 24.06.2023 wird aufgehoben.
  2. Kosten werden nicht erhoben.
  3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Gründe:

I.

Aktuell kommt es wieder zu Niederschlägen.

Der Graslandfeuerindex, der die Feuergefährdung von offenem, nicht abgeschattetem
Gelände mit abgestorbener Wildgrasauflage oder Grünunterwuchs beschreibt, steht zurzeit auf Stufe 1 (sehr geringe Gefahr). Dies wird weiterhin prognostiziert.

Der Waldbrandgefahrenindex, der das meteorologische Potential für die Gefährdung eines Waldes durch Brand beschreibt, steht zurzeit auf Stufe 1 (d.h. sehr geringe Brandgefahr). Dies wird ebenfalls weiterhin prognostiziert.

II.

Die Gemeinde Kleinostheim ist gemäß § 24 Abs. 1 VVB sachlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit folgt nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

Nach der nach Art. 38 Abs. 3 LStVG erlassenen Regelung können Gemeinden im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erforderlich sind.

Anordnungen sind daher verhältnismäßig, wenn entsprechende Gefahren bestehen.

Hinweise:

  1. Nachdem es für die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung gemäß Art. 12 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) keines
    Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf, ist grundsätzlich nur noch der Klageweg offen (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung).
  2. Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen diese Allgemeinverfügung hat auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
  3. Auf die folgenden allgemeinen rechtlichen Regelungen, die unabhängig davon weitergelten, sei in diesem Zusammenhang nochmals hingewiesen:

§ 4 VVB (Feuer im Freien)

(1)1Feuerstätten im Freien müssen

  1. von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,
  2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
  3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m

entfernt sein. 2Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuer- stätten mindestens 100 m entfernt sein. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.

Art. 17 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)- Feuergefahr

  1. 1Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon

  • eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
  • ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,
  • einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
  • Bodendecken abbrennen oder
  • Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen will, bedarf der Erlaubnis. 2Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.

    ( 2 ) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht
  • 1. offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
  • 2. brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,
  • 3. ein nach Abs. 1 Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.

  • (3)  Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.

 

  1. Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht
    1. für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
    2. für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
    3. für die zur Jagdausübung Berechtigten und
    4. für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.
  • (5) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg,

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg,

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Kleinostheim, den 01.08.2023

Dennis Neßwald
Erster Bürgermeister


Gemeinde  Kleinostheim

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