Alterssicherung der Landwirte

Die Alterssicherung der Landwirte ist ein Zweig der Sozialversicherung. Sie ist eine berufsständische Alterssicherung für Haupt-, Zuerwerbs- und Nebenerwerbslandwirte sowie für deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige.


Grundlage der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte ist das auf Bodenbewirtschaftung beruhende landwirtschaftliche Unternehmen. Versicherungspflichtig sind Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und der Teichwirtschaft, der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, wenn deren Unternehmen eine bestimmte Mindestgröße erreichen. Versicherungspflichtig ist auch der Ehegatte eines Landwirts, es sei denn, die Ehegatten leben dauernd getrennt oder der Ehegatte des Landwirts ist (unabhängig von der Arbeitsmarktlage) voll erwerbsgemindert (Erwerbsminderungsrente). Pflichtversichert sind ferner alle hauptberuflich in dem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen (d.h. Verwandte bis zum dritten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder des Landwirts oder seines Ehegatten.


Zur Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag siehe unter Versicherungsfreiheit.


Für Ehegatten von ehemaligen Landwirten sowie für Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen (Weiter-)Versicherung.


Der monatliche Beitrag wird jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzt. Er beträgt im Jahr 2020 für Landwirte, Ehegatten von Landwirten und freiwillig Versicherte jeweils 261 € (neue Bundesländer: 244 €) und für mitarbeitende Familienangehörige 130,50 € (neue Bundesländer: 122 €).


Versicherungspflichtige Landwirte und ihre Ehegatten erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag, wenn das Einkommen des landwirtschaftlichen Unternehmers und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten je 15.500 € (zusammen somit 31.000 €) nicht übersteigt. Der Beitragszuschuss ist nach der wirtschaftlichen Situation gestaffelt (2020 zwischen 10 € und 157 €; in den neuen Bundesländern zwischen 10 € und 146 €), siehe auch Beitragszuschuss in der landwirtschaftlichen Alterssicherung.


Regelaltersrente wird gewährt, wenn die Regelaltersrente erreicht und eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.


Die Regelaltersgrenze wird für die Geburtsjahrgänge von 1947 bis 1964 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.


Landwirte können eine vorzeitige Altersrente mit 65 Jahren in Anspruch nehmen, wenn sie eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.


Landwirte, die vor 1953 geboren sind, können eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, wenn sie eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und insgesamt 45 Versicherungsjahre zurückgelegt haben. Für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 erfolgt eine stufenweise Anhebung von 63 auf 65 Jahre.


Vorzeitige Altersrente kann ab Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und der Ehegatte bereits Anspruch auf Regelaltersrente, vorzeitige Altersrente mit 65 Jahren oder vorzeitige Altersrente für langjährige Versicherte hat.


Für die Geburtsjahrgänge von 1957 bis 1964 wird die Altersgrenze stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.


Rente wegen Erwerbsminderung wird bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung i.S. der gesetzlichen Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente) gewährt, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt wurden und eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist.


In allen Fällen ist weitere Voraussetzung, dass das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben wurde.


Witwenrente oder Witwerrente erhalten Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben und nicht selbst Landwirte sind, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen des Verstorbenen abgegeben ist, der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und der Witwer/die Witwe ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten unter 18 Jahren erzieht oder das 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert i.S. der gesetzlichen Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente) ist. Die Altersgrenze von 45 Jahren wird für Todesfälle seit 2012 schrittweise bis 2029 auf 47 Jahre angehoben.


Waisenrente erhalten Kinder nach dem Tod eines Elternteils entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Waisenrente). Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.


Überbrückungsgeld erhalten Witwen oder Witwer nach dem Tod versicherter Landwirte, wenn sie das landwirtschaftliche Unternehmen weiterführen, im Haushalt mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, der Verstorbene Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag hatte, der Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und der Verstorbene die beitragsmäßigen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt hat.


Bei Krankheit und anderen Gebrechen des landwirtschaftlichen Unternehmers, seines Ehegatten oder seines überlebenden Ehegatten kann außerdem stationäre Heilbehandlung (Krankenhausbehandlung) einschließlich Kuren sowie Betriebshilfe und Haushaltshilfe gewährt werden, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich gebessert oder wieder hergestellt werden kann.


Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte


Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau


www.svlfg.de

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow