Arbeitsbefreiung

Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles) durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert werden (Bürgerliches Gesetzbuch). Derartige Gründe sind in der Regel die Pflege eines kranken Kindes unter zwölf Jahren und ggf. auch höheren Alters (siehe auch Mutter und Kind, Hilfen für, Krankengeld) sowie andere außerordentliche Vorkommnisse in der Familie des Arbeitnehmers (Geburten, Hochzeiten, Krankheitsfälle, Todesfälle), aber auch gerichtliche oder behördliche Ladungen, notwendige Arztbesuche, Stellensuche bei Arbeitsplatzwechsel, Erfüllung politischer oder religiöser Pflichten oder Verpflichtungen als ehrenamtlicher Richter. Dieser gesetzliche Anspruch ist allerdings abdingbar, d.h. er kann durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag (Arbeitsverhältnis) ausgeschlossen, eingeschränkt, erweitert oder in anderer Weise geregelt werden.


Ein zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abänderbarer gesetzlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung besteht darüber hinaus


  • für Zeiten der Erkrankung (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Kuren),
  • für Feiertage,
  • für den Erholungsurlaub (Urlaub, Gewährung von),
  • für schwangere Frauen und Wöchnerinnen (Mutterschutz, Schwangerschaft und Mutterschaft, Leistungen bei),
  • für Jugendliche zum Berufsschulbesuch und zu den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen (Jugendarbeitsschutz),
  • für Betriebs- und Personalräte sowie Vertrauensleute der schwerbehinderten Menschen für die durch die Ausübung ihres Amtes versäumte Arbeitszeit (Betriebsverfassung, Personalvertretung, Vertretung der schwerbehinderten Menschen),
  • für Ausbildungslehrgänge der Berufsgenossenschaften zur Unfallverhütung (Sozialgesetzbuch VII),
  • bei Aufforderung der Erfassungsbehörde (Wehrpflichtgesetz) oder einer Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden oder vorzustellen (Arbeitsplatzschutzgesetz),
  • während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst (Bayerisches Feuerwehrgesetz),
  • für ehrenamtliche Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen bei Einsätzen zur Katastrophenabwehr sowie für ehrenamtliche Unterstützungskräfte der freiwilligen Hilfsorganisationen in sog. Schnell-Einsatz-Gruppen (Bayerisches Katastrophenschutzgesetz),
  • bei Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen des Technischen Hilfswerkes (THW-Gesetz) sowie
  • für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst, die von der Integrierten Leitstelle zum Einsatz gerufen werden (Bayerisches Rettungsdienstgesetz).


Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber besteht


  • während der Elternzeit,
  • während der Pflegezeit und Familienpflegezeit,
  • für ehrenamtlich tätige und über 16 Jahre alte Jugendleiter für Zwecke der Jugendarbeit (höchstens bis zu einem Zeitraum, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht, jedoch für nicht mehr als 12 Veranstaltungen im Jahr) (Bayerisches Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit) sowie
  • bei der Wahlvorbereitung zur Übernahme des Amts eines Bundestags- oder Landtagsabgeordneten.


Auf ihr Verlangen sind schwerbehinderte Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für) von Mehrarbeit freizustellen (Sozialgesetzbuch IX).


§ 616 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch


§ 23 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VII,


§ 14 Arbeitsplatzschutzgesetz,


Art. 9 Bayerisches Feuerwehrgesetz


Art. 17 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz,


§ 3 THW-Gesetz,


Art. 33a Bayerisches Rettungsdienstgesetz,


Bayerisches Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit


§ 207 Sozialgesetzbuch IX


Arbeitgeber; Gewerkschaften; Beratungshilfe

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