Arbeitslosenversicherung; Informationen zur Versicherungsfreiheit

Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind im Wesentlichen in der Krankenversicherung versicherungsfreie Arbeitnehmer (siehe oben zur gesetzlichen Krankenversicherung), alle Arbeitnehmer, die in einer geringfügigen Arbeit stehen, die die Regelaltersgrenze (§ 136 Abs. 2 SGB III – seit 2012 stufenweise Anhebung abhängig vom Geburtsjahr vom 65. auf das 67. Lebensjahr) erreicht haben sowie Arbeitnehmer, denen ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist oder die wegen einer Minderung ihres Leistungsvermögens der Arbeitsvermittlung dauernd nicht zur Verfügung stehen, sofern volle Erwerbsminderung festgestellt ist. Außerdem sind Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder ihres Studiums an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben, Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister sind und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Ausländer in einer Beschäftigung zu ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung.


§§ 27, 28, 136 Sozialgesetzbuch III, §§ 35 ff. SGB VI


Agenturen für Arbeit

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