Ausbildungsförderung

Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen (§ 3 Sozialgesetzbuch I). Die Förderung erfolgt bei beruflicher Ausbildung im Rahmen der Arbeitsförderung, bei schulischer Ausbildung und Hochschulausbildung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes. Stattdessen kann ggf. eine Förderung durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die Sozialhilfe in Betracht kommen. Kriegsopfer können Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten. Fachkräfte, die sich in Fortbildungsberufen weiterqualifizieren wollen, können eine Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung erhalten (siehe unten Aufstiegsfortbildungsförderung).


Außerdem können bei Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes auf Antrag steuerrechtlich Ausbildungsfreibeträge berücksichtigt werden (Steuerbefreiungen und -erleichterungen für Eltern mit Kindern).

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