Berücksichtigungszeiten

Die Erziehung eines Kindes vom Tag der Geburt bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und die zeitlich unbegrenzte, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege werden als Berücksichtigungszeiten in der Rentenversicherung anerkannt (Pflege jedoch nur in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995; seit 01.04.1995 Beitragszeit; siehe auch Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei). Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden nur für den Elternteil anerkannt, der das Kind jeweils überwiegend erzogen hat. Sie werden in der Regel der Mutter gutgeschrieben, können aber bei gemeinsamer Erziehung durch Erklärung der Eltern gegenüber dem Rentenversicherungsträger auf den Vater übertragen werden.

Die Berücksichtigungszeiten führen zwar nicht unmittelbar zu einer Rentenerhöhung, haben aber günstige Auswirkungen auf den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bleiben ohne weitere Beitragszahlung erfüllt), wirken sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung positiv aus und werden auf die Wartezeit von 35 Jahren für Altersrenten angerechnet.

Für Renten, die seit dem 01.01.2002 beginnen, werden die nach dem 31.12.1991 liegenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung günstiger bewertet: Liegen insgesamt mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vor, werden die während der Berücksichtigungszeiten liegenden Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung um die Hälfte – allerdings höchstens bis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt – angehoben. Bei Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes werden die Arbeitsverdienste bzw. die Beiträge, die von der Pflegeversicherung für die Pflegeperson gezahlt werden (Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei), sogar bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes aufgewertet. Mütter bzw. Väter, die mindestens 2 Kinder im Alter unter 10 Jahren gleichzeitig erzogen haben, erhalten für die Zeit bis zum 10. Lebensjahr des älteren Kindes auch dann einen Zuschlag bei der Rentenberechnung, wenn sie in dieser Zeit nicht erwerbstätig waren.

Siehe auch Kindererziehungszeiten

§§ 57, 70, 249, 249a Sozialgesetzbuch VI

Gesetzliche Rentenversicherungsträger

www.deutsche-rentenversicherung.de

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