Bundesfreiwilligendienst; Informationen

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) hat zum 1. Juli 2011 den Zivildienst in Deutschland abgelöst. Jeder, der die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, kann sich im Bundesfreiwilligendienst in gemeinwohlorientierten Einrichtungen engagieren: Ob Frau oder Mann, ob jung oder alt – der BFD sieht keine Altersbegrenzung nach oben hin vor. Er kann zwischen mindestens 6 Monaten und längstens 24 Monaten abgeleistet werden. Die Regeldauer beträgt 12 Monate. Menschen, die älter als 27 Jahre sind, können auch in Teilzeit (mindestens 20 Stunden pro Woche) tätig werden. Bei einer zwölfmonatigen Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst beträgt die Gesamtdauer der Seminartage mindestens 25 Tage. Freiwillige, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Die Dienstleistung ist in der Regel ganztätig, arbeitsmarktneutral als überwiegend praktische Hilfstätigkeit ausgestaltet. Diese erfolgt in Einsatzstellen der Bereiche Soziales, Umwelt- und Naturschutz, Sport, Integration, Kultur- und Denkmalpflege, Bildung, Zivil- und Katastrophenschutz.


Zusammen mit den langjährig bewährten Jugendfreiwilligendiensten Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) bietet der Bundesfreiwilligendienst seit seiner Einführung eine neue Kultur der Freiwilligkeit. Die Freiwilligendienste sind eine besondere, verbindlichere Form des Bürgerschaftlichen Engagements mit einem hohen Stellenwert in der Gesellschaft, mit sozialer Absicherung und professioneller, qualitativ hochwertiger pädagogischer Begleitung der Freiwilligen.


Während des Bundesfreiwilligendienstes erhalten die Freiwilligen ein angemessenes Taschengeld, Urlaub sowie evtl. freie Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder stattdessen einen entsprechenden Kostenersatz. Die Einsatzstellen entrichten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung allein.


Außerdem bleibt für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes der grundsätzliche Anspruch auf Kindergeld erhalten.


Das Sonderprogramm „BFD mit Flüchtlingsbezug“ im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes endete durch Befristung zum 31. Dezember 2018.


Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG)


Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)


www.bundesfreiwilligendienst.de


www.bafza.de/aufgaben/freiwilligendienste/bundesfreiwilligendienst.html

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