Midi-Job; Informationen

Um vergleichsweise niedrig entlohnte Beschäftigungen attraktiver zu machen und zu vermeiden, dass auch bei nur knappem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (Geringfügige Beschäftigung) von monatlich 450 € sofort übergangslos die volle Beitragspflicht zur Sozialversicherung einsetzt, gilt bei einem Verdienst aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zwischen 450,01 € und 1.300 € monatlich der sogenannte Übergangsbereich. Liegt der Verdienst aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in diesem Bereich, so liegt zwar Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung vor, für die Höhe der Beiträge gelten jedoch Sonderregelungen.


Abweichend von dem Grundsatz, dass die Beiträge zur Sozialversicherung in der Regel vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte aufgebracht werden, trägt bei einer Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereichs zwar der Arbeitgeber die Hälfte des nach dem vollen tatsächlichen Arbeitsverdienst bemessenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages, für den Arbeitnehmer wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt jedoch nach einer besonderen Formel reduziert. Der Arbeitgeber trägt also seinen regulären Beitragsanteil, d. h. knapp die Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags von derzeit knapp 40 %, während der Anteil des Arbeitnehmers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag linear mit der Höhe des Verdienstes von knapp 11 % bei 450,01 € auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag von derzeit ca. 20 % bei 1.300 € ansteigt.


Übt der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, so werden die Verdienste daraus zusammengerechnet. Nur wenn die Summe der einzelnen Verdienste innerhalb des Übergangsbereichs liegt, ist der reduzierte Arbeitnehmeranteil maßgebend.


Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich gelten jedoch ausdrücklich nicht für Auszubildende und Praktikanten, für Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sowie am Bundesfreiwilligendienst, für behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind, sowie für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften. Auch bei einer Beschäftigung im Rahmen von Altersteilzeit (Altersteilzeit, Hilfen bei) oder bei sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in den Übergangsbereich fällt, finden die Sonderregelungen keine Anwendung. Darüber hinaus sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer von diesen Regelungen ausgenommen, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 1.300 € im Monat beträgt und nur vorübergehend wegen Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters so weit gemindert ist, dass das tatsächliche Arbeitsentgelt die obere Grenze des Übergangsbereichs von 1.300 € unterschreitet.


Falls trotzdem für einen Arbeitsverdienst im Übergangsbereich nur entsprechend reduzierte Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, wird ab 01.07.2019 für die Berechnung der späteren Rente (Rentenberechnung) das tatsächliche Arbeitsentgelt berücksichtigt. Bei der späteren Rentenzahlung ergeben sich dadurch keine Nachteile für den Versicherten mehr. Die Möglichkeit, bei einem Verdienst innerhalb des Übergangsbereichs durch eine Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf den verminderten Arbeitnehmeranteil zu verzichten und den vollen Beitrag zu entrichten, ist daher nicht mehr erforderlich und entfällt.


Für Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (siehe unter Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente) bzw. einer Altersrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 2011 65 Jahre, ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre), die neben dem Rentenbezug eine Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereiches ausüben, ist zu beachten, dass bei der Prüfung der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen nicht das nach den Regelungen des Übergangsbereichs geminderte Arbeitsentgelt, sondern das volle tatsächliche Entgelt als Hinzuverdienst berücksichtigt wird.


§ 20 Sozialgesetzbuch IV, §§ 344, 346 Sozialgesetzbuch III, §§ 226, 249 Sozialgesetzbuch V, §§ 163, 168 Sozialgesetzbuch VI


Gesetzliche Krankenkassen; Rentenversicherungsträger

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