Grundstücksgrenzen – überwachsende Pflanzen

Wann beeinträchtigen Gartenpflanzen öffentliche Verkehrsflächen?

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Beim Ordnungsamt eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen.

Dann kann es nur heißen: „Bitte zurückschneiden!“

Welche Gefahren gibt es?

Erkennen Sie die Problemstellen!

Überwuchs

Als Überwuchs werden alle Äste, Zweige und Triebe von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen bezeichnet, die über eine Grundstückgrenze in den Bereich der Straße oder des Gehweges hinausragen. Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden Sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie.

Totholz

Abgestorbene Äste und Bäume sollten umgehend entfernt werden, da herunterfallendes Astwerk eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer darstellt.

Was ist frei zu halten?

Gute Sicht für alle!

Lichtraumprofil

Das Lichtraumprofil (Durchgangs- beziehungsweise Durchfahrtshöhe einer Straße) beträgt im Gehweg- und Radwegbereich 2,50 m und im Fahrbahnbereich 4,50 m. Die seitliche Begrenzung ist die Straßenbegrenzungslinie beziehungsweise die Grundstücksgrenze.

Sichtdreieck

An Straßeneinmündungen und -kreuzungen ist die Einhaltung von Sichtfeldern erforderlich. Deshalb ist es wichtig, ab einer Höhe von 75 Zentimeter über dem Boden darauf zu achten, dass nichts die Sichtbeziehungen und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Das trifft insbesondere auf bauliche Hindernisse zu, aber auch auf Bewuchs auf privaten Grundstücken.

Verkehrseinrichtungen

Verkehrseinrichtungen sind alle Anlagen, die für den Betrieb der Straße erforderlich sind. Hierzu gehören alle Verkehrszeichen, Ampeln, Straßenbeleuchtungen und Hinweisschilder. Diese Einrichtungen müssen von Bewuchs frei gehalten werden, so dass sie jederzeit wahrgenommen werden können oder in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

Was ist zu tun?

Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Mieterinnen und Mieter von Grundstücken müssen Hecken, Sträucher und Bäume an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen so pflegen, dass Behinderungen von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern ausgeschlossen sind. Wenn Bepflanzungen privater Grundstücke in die Sichtdreiecke an Kreuzungen oder in das Lichtraumprofil der angrenzenden Rad- und Gehwege oder Fahrbahnen hineinwachsen wird dadurch der öffentliche Verkehr behindert oder gefährdet.

Überwuchs beseitigen

Wenn Sie für den Überwuchs verantwortlich sind, müssen Sie diesen unverzüglich selbst beseitigen oder diese Arbeit in Auftrag geben. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Maß nach, erhalten Sie als Grundstückseigentümerin und Grundstückseigentümer eine schriftliche Aufforderung von der Gemeinde Kleinostheim. Wenn der Rückschnitt nicht in der gesetzten Frist erfolgt, kann die Gemeinde Kleinostheim den Überwuchs auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen.

Vogel- und Baumschutz

Soweit keine Verkehrsgefährdung vorliegt, ist das Roden oder das auf den Stock setzen von Hecken und Sträuchern in der Zeit vom 1. März bis 30. September zum Schutz von Vögeln verboten. Ziel des Allgemeinen Artenschutzes ist es, den Vögeln in der Brutzeit weder durch Fällungen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig Nist- und Brutstätten zu entziehen.

Besonderer Artenschutz – § 44 Bundesnaturschutzgesetz

Der Besondere Artenschutz verbietet die Zerstörung tatsächlich vorhandener oder regelmäßig benutzter Brut- oder Nistplätze, z. B. das Nest der Amsel in der Hecke, die Spechthöhle im Baumstamm, die von Fledermäusen regelmäßig benutzte Baumhöhle, die nistenden Spatzen in den Mauernischen.

Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders oder sogar streng geschützt. Es dürfen daher Maßnahmen an Gehölzen (Bäume, Sträucher, älterer Efeu, etc.) nur dann vorgenommen werden, wenn keine Vögel oder von ihnen belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 BNatSchG).

Dies gilt vor allem in der jährlichen Hauptbrutsaison von Mitte März bis Mitte Juli, kann aber auch außerhalb dieses Zeitraumes einmal von Bedeutung sein. So können sich etwa auch die – wie die Vögel besonders geschützten – Fledermäuse regelmäßig, auch in den Herbst- und Wintermonaten, in Bäumen mit Höhlungen aufhalten.

Vergewissern Sie sich eigenverantwortlich unmittelbar vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen, ob belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten berührt sind.

Vermeiden Sie grundsätzlich Störungen in der Brutsaison gerade auch im Zusammenhang mit dem Abbruch, Neubau oder Sanierung von Gebäuden.

GEMEINDE KLEINOSTHEIM

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