Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Beantragung einer Erlaubnis

Erlaubnisbehörden führen Erlaubnisverfahren durch zur Erteilung einer im Einzelfall erforderlichen Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.

Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen zu erteilen.

Verschiedene Rechtsvorschriften sehen für bestimmte Fallkonstellationen vor, dass keine Erlaubnis erforderlich ist. Diese Fallkonstellationen und zugrundeliegenden Rechtsvorschriften sind in Abschnitt 4.2 der Anlage 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV – (Art. 1 der Verordnung vom 5.12.2013, BGBl I S. 4043) aufgeführt (siehe unter „Rechtsgrundlagen“).

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