Abfindung in der betrieblichen Altersversorgung

Arbeitnehmer, die aus einem Betrieb ausscheiden und eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben haben oder laufende Leistungen (aus Versorgungszusagen ab 01.01.2005) beziehen, können nur in Sonderfällen eine einmalige Abfindung erhalten. Grundsätzlich ist eine Abfindung nur möglich, wenn der Wert der Versorgungsanwartschaft 1 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.

Versorgungsanwartschaften, die anlässlich des Ausscheidens vertraglich aufrechterhalten wurden, können jederzeit abgefunden werden.

Die Abfindung wird nach dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen im Zeitpunkt des Ausscheidens berechnet. Für Ansprüche gegen Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen wird das gebildete Kapital im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt.

§§ 1b, 3, 4 Betriebsrentengesetz

Arbeitgeber

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