Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheiten Geschädigte sowie deren Witwen (Witwer) können in bestimmten Fällen anstelle der Rente aus der Unfallversicherung einen Kapitalbetrag erhalten.


Ist nur eine vorläufige Entschädigung zu zahlen, können Versicherte nach Abschluss der Heilbehandlung durch eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands abgefunden werden. Renten auf unbestimmte Zeit bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 % können auf Antrag des Versicherten mit einem, dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden.


Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 40 % kann auf Antrag eine Abfindung bewilligt werden, sofern das 18. Lebensjahr vollendet ist und nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.


Die auf 10 Jahre beschränkte Abfindung kann die Verletztenrente bis zur Hälfte umfassen. Sie wird in Höhe des neunfachen Jahresbetrages der Rente gezahlt. Bei Wiederheirat einer Witwe (eines Witwers) wird das Zweifache des Jahresbetrages der Witwen-/Witwerrente gewährt. Der Rentenanspruch lebt bei Auflösung der 2. Ehe unter Anrechnung der hieraus erworbenen Unterhalts-, Renten- oder Versorgungsansprüche (Ausnahme: auf Versorgungsausgleich beruhender Teil einer Versichertenrente) sowie der Abfindung, soweit sie noch für die Zeit nach Wiederaufleben der Rente gewährt ist, wieder auf.


§§ 75-80 Sozialgesetzbuch VII


Gesetzliche Unfallversicherungsträger


www.dguv.de/de/index.jsp


www.svlfg.de

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