Abtretung von Ansprüchen auf Sozialleistungen
Ansprüche auf die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst- und Sachleistungen (Sozialleistungen) können vom Anspruchsinhaber nicht an einen Dritten übertragen (z. B. abgetreten) werden. Dagegen können Ansprüche auf Geldleistungen aus 2 Gründen übertragen oder verpfändet werden: Einmal zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht wurden. Ferner, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag (Pfändung) übersteigen. Besonderheiten gelten bei Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Eine Abtretung der sog. Opferrente nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ist nicht möglich, da diese Leistung unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar ist.
§ 53 Sozialgesetzbuch I, § 17 a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Sozialleistungsträger; (Auskünfte in sozialen Angelegenheiten)