Adoption; Informationen

Ehepaare, von denen ein Ehegatte das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat, sowie Einzelpersonen ab 25 Jahre können ein minderjähriges Kind adoptieren. Der Adoption soll eine angemessene Adoptionspflegezeit vorausgehen, die eine Einschätzung ermöglicht, ob die Annahme dem Kindeswohl dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist. Die Adoption wird auf notariell beurkundeten Antrag des/der Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. Mit der Rechtswirksamkeit der Adoption erlangt das Kind die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden, bei der Adoption durch ein Ehepaar oder einen Stiefelternteil die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Auch die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft kann das Kind ihrer Lebenspartnerin oder seines Lebenspartners adoptieren, unabhängig davon, ob es sich um ein leibliches oder adoptiertes Kind handelt.


Die Adoptionsvermittlung (das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind) ist Aufgabe der Jugendämter und der Landesjugendämter. Zur Adoptionsvermittlung sind auch Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige Organisationen berechtigt, wenn sie von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstellen anerkannt worden sind. Bei der Adoptionsvermittlung steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Aufgabe der Vermittlungsstelle ist, Kinder zu den für sie am besten geeigneten Bewerbern zu vermitteln, nicht aber für Bewerber „passende“ Kinder zu suchen. Deshalb überprüft die Adoptionsvermittlungsstelle Bewerber auf ihre Eignung, ein Kind zu adoptieren.


Die Bewerbung für die Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland ist nur bei einer zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stelle in Deutschland zulässig. Bundesweit wurde eine Reihe von Auslandsvermittlungsstellen in freier, gemeinnütziger Trägerschaft anerkannt, die sich jeweils auf bestimmte Länder spezialisiert haben. Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind auch die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter befugt.


Ist eine Adoption im Ausland durchgeführt worden, kann das Familiengericht auf Antrag feststellen, ob sie in Deutschland anzuerkennen ist und welche Wirkungen ihr beigemessen werden können. Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist das Familiengericht in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichtes. Handelt es sich um eine Adoption, die unter Anwendung des Haager Adoptionsübereinkommens durchgeführt wurde und liegt hierüber eine Bescheinigung der zuständigen Zentralen Behörde vor, wird die Adoption grundsätzlich kraft Gesetzes anerkannt.


Hat eine nach ausländischem Recht durchgeführte Adoption schwächere Wirkungen als eine nach den deutschen Sachvorschriften ausgesprochene Adoption, kann das Familiengericht auf notariellen Antrag die Umwandlung in eine Adoption mit den nach deutschem Recht vorgesehenen starken Wirkungen aussprechen. Der Antrag auf Umwandlung kann auch noch Jahre nach der Adoption gestellt werden.


Wegen der möglichen Hilfen und Leistungen für Adoptivkinder Kinder und Jugendliche, Hilfen für


§§ 1741-1772 Bürgerliches Gesetzbuch, Adoptionsvermittlungsgesetz, Haager Adoptionsübereinkommen von 1993, Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz, Adoptionswirkungsgesetz


Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Zentrale Adoptionsstelle des Bayerischen Landesjugendamtes im Zentrum Bayern Familie und Soziales; Verbände der freien Wohlfahrtspflege; Amtsgericht – Familiengericht


www.blja.bayern.de


www.familienland-bayern.de

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