Ärzte und Psychotherapeuten im ländlichen Raum; Beantragung einer Niederlassungsförderung
Immer weniger Ärztinnen und Ärzte entscheiden sich für eine Niederlassung im ländlichen Raum. Der Freistaat Bayern fördert daher die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im ländlichen Raum.
Zweck und Gegenstand der Förderung
Zentrales Ziel der Staatsregierung ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Alter, Einkommen und sozialer Herkunft eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Immer weniger Ärztinnen und Ärzte entscheiden sich jedoch für eine Niederlassung im ländlichen Raum. In den nächsten Jahren werden zudem viele Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis altersbedingt aufgeben. Der Freistaat Bayern fördert daher die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten bzw. von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der hausärztlichen Versorgung, der allgemeinen fachärztlichen Versorgung sowie von Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und Kinder- und Jugendpsychiatern im ländlichen Raum.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind folgende Arztgruppen:
- Hausärztin/Hausarzt
- Frauenärztin/Frauenarzt
- Kinderärztin/Kinderarzt
- Augenärztin/Augenarzt
- Chirurgin/Chirurg
- Hautärztin/Hautarzt
- HNO-Ärztin/HNO-Arzt
- Nervenärztin/Nervenarzt
- Orthopädin/Orthopäde
- Urologin/Urologe
- Psychotherapeutin/Psychotherapeut
- Kinder- und Jugendpsychiaterin/Kinder- und Jugendpsychiater.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit der Gründung, dem Aufbau bzw. der Erweiterung einer Praxis oder einer Filiale stehen. Nicht zuwendungsfähig sind laufende Betriebsausgaben (z.B. Personalausgaben).
Art und Höhe
Die Zuwendung wird in Form eines zweckgebundenen Zuschusses als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert. Die Höhe der Zuwendung für eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten beträgt bis zu 60.000 Euro. Bei Bildung einer Filiale beträgt die Zuwendung bis zu 15.000 Euro.
Die Höhe der Zuwendung für eine Niederlassung von Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten beträgt bis zu 20.000 Euro. Bei der Bildung einer Filiale beträgt die Zuwendung bis zu 5.000 Euro.