Akkordarbeit; Überwachung des Verbots (bei Jugendlichen, werdenden Müttern und beim Fahrpersonal)

Die Beschäftigung von Jugendlichen (Kinder und Jugendliche, Hilfen für) mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, sowie mit Arbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten (Jugendarbeitsschutz). Dies gilt lediglich dann nicht, wenn Jugendliche in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern beschäftigt werden, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, oder wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.


Ebenso ist eine Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mit Akkordarbeit oder sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, mit Fließbandarbeit oder getakteter Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, verboten (Mutterschutz). Eine Ausnahme von dem Verbot der Akkordarbeit, der sonstigen Arbeiten, bei denen das gesteigerte Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann oder Fließbandarbeit kann von der Aufsichtsbehörde nur dann bewilligt werden, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind darstellen.


Schließlich dürfen Mitglieder des Fahrpersonals von Lastkraftwagen und Omnibussen nicht nach den zurückgelegten Fahrtstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen; ausgenommen sind Vergütungen, die nicht die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigen.


§ 23 Jugendarbeitsschutzgesetz, §§ 11, 12, 29 Mutterschutzgesetz, § 3 Fahrpersonalgesetz


Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht)

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