Alterssicherung der Landwirte; Freiwillige Versicherung
20.01.2020
Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn sie
- weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
- das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze (bis 2011 65. Jahre, ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) noch nicht erreicht haben,
- keine Rente beziehen und
- der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.
Ferner können sich Landwirte und deren Ehegatten nach dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig weiterversichern, wenn sie
- die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben,
- die Wartezeit für eine Altersrente (15 Jahre) noch nicht erfüllt haben,
- noch keine Rente beziehen,
- die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
- die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen
Mit freiwilligen Beiträgen kann nur die Wartezeit von 15 Jahren aufgefüllt werden. Beitragszahlungen darüber hinaus sind nicht möglich. Eine Beendigung der freiwilligen Versicherung ist jederzeit möglich.
§§ 4, 5 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau