Alterssicherung der Landwirte; Sterbevierteljahr
20.01.2020
In der Alterssicherung der Landwirte wird für die ersten 3 Monate nach dem Tode eines Ehegatten dem überlebenden Ehegatten Witwen- bzw. Witwerrente in Höhe der (fiktiven) Rente wegen Erwerbsminderung des Verstorbenen geleistet.
§ 23 Absatz 6 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Gesetzliche Renten- und Unfallversicherungsträger; Zentrum Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt; Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau