Alterssicherung der Landwirte; Wartezeiten

Der Anspruch auf Renten aus der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Gartenbau und Forsten setzt ebenfalls die Erfüllung von Wartezeiten voraus. Für Erwerbminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten gilt eine Wartezeit von 5 Jahren, für die Regelaltersrente und die vorzeitige Altersrente (wenn der Ehegatte bereits Anspruch auf Regelaltersrente, vorzeitige Altersrente oder vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte hat) beträgt sie 15 Jahre. Für die vorzeitige Altersrente (mit 65 Jahren) und die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte beträgt die Wartezeit 35 Jahre. Die Wartezeit wird erfüllt durch Pflicht- und freiwillige Beitragszeiten. Sie ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls erwerbsgemindert i.S. der gesetzlichen Rentenversicherung geworden oder verstorben sind.

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

www.svlfg.de

 

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