Altersvorsorge; Förderung des Aufbaus einer zusätzlichen Altersversorgung

Seit dem 01.01.2002 wird der Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten privaten oder betrieblichen Altersversorgung – besser bekannt unter der Bezeichnung „Riester-Rente“ – staatlich gefördert. Die zusätzliche Altersvorsorge ist freiwillig. Als Riester-Rente dürfen nur Anlageprodukte bezeichnet werden, die vom Bundeszentralamt für Steuern als solche zertifiziert wurden. Voraussetzung für eine Zertifizierung ist, dass gewisse Mindestanforderungen z. B. hinsichtlich der Auszahlungsform und des frühestmöglichen Beginns der Auszahlung erfüllt sind.


Der Aufbau einer Riester-Rente wird staatlich gefördert. Die staatliche Förderung besteht in einer Zulage und einem steuerlichen Sonderausgabenabzug.


Förderberechtigt sind:


  • Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung: Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, bestimmte Selbstständige (z.B. Handwerker), Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld, Bezieher sonstiger Entgeltersatzleistungen, Bezieher von Vorruhestandsgeld, Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte (allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen, also den Pauschalbetrag, den ihr Arbeitgeber zur Rentenversicherung zahlt, freiwillig auf den vollen Betrag aufstocken), Behinderte in Werkstätten
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
  • Arbeitslose, die bei einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sind und eine öffentlich-rechtliche Leistung beziehen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
  • Kindererziehende, soweit sie Kindererziehungszeiten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung erhalten oder nur wegen der Versicherungsfreiheit nicht in Anspruch nehmen können
  • Ehegatten/Lebenspartner förderberechtigter Versicherter, sofern sie einen förderfähigen Altersvorsorgevertrag auf den eigenen Namen abschließen und die Ehepartner/Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben
  • Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen.


Keine Förderung erhalten freiwillig Versicherte, nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige, geringfügig Beschäftigte, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte), Sozialhilfebezieher und grundsätzlich Rentner.


Voraussetzung für die volle Förderung ist, dass der Förderberechtigte einen Mindesteigenbeitrag leistet.  Dieser beträgt 4 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des jeweiligen Vorjahres und setzt sich aus einem Eigenbeitrag und den staatlichen Zulagen zusammen. Mindestens müssen jährlich 60 € gezahlt werden. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, erhält der Förderberechtigte eine staatliche Grundzulage von jährlich 175 €. Für Personen, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben („Berufsanfänger“), und unmittelbar förderberechtigt sind, erhöht sich die Grundzulage einmalig um 200 €. Außerdem wird für jedes kindergeldberechtigte Kind zusätzlich eine Kinderzulage gezahlt, die jährlich 300 € ausmacht. Für alle vor dem 01.01.2008 geborenen Kinder gibt es eine Kinderzulage von 185 € pro Jahr. Die Kinderzulage erhält der Kindergeldempfänger.


Der Antrag auf Zulagenförderung muss bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, bei dem Anbieter des Vertrages eingereicht werden.


Die Aufwendungen für die Riester-Rente einschließlich der erhaltenen staatlichen Zulagen können jährlich bis zu 2.100 € als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgesetzt werden. Sofern der steuerliche Vorteil hieraus den Wert der zustehenden Zulagen übersteigt, wird die Differenz im Rahmen der Steuerrückzahlung vom Finanzamt an den Förderberechtigten ausgezahlt.


Seit 01.01.2008 wird auch der Kauf oder die Entschuldung einer Wohnimmobilie (eigenes Haus, Eigentumswohnung oder Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft) im Rahmen der Riester-Rente gefördert (sog. „Wohnriester„). Zum einem kann das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital hierzu vollständig oder teilweise entnommen werden. Dies gilt auch für die Finanzierung eines barrierefreien Umbaus der Wohnimmobilie. Zum anderen können die Aufwendungen für die Tilgung des Immobiliendarlehens wie Beiträge zu einem Riester-Sparvertrag mit Zulagen gefördert werden.  Voraussetzung ist, dass die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird und in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union liegt. Ferienimmobilien sind von der Förderung ausgeschlossen.


Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht entsprechend den Zertifizierungsvoraussetzungen ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die erhaltenen Zulagen und die erhaltene Steuerermäßigung zurückzuzahlen.


Seit 01.01.2005 wird zusätzlich der Aufbau einer sog. Basisrente-Alter („Rürup-Rente“ genannt) staatlich gefördert. Den Steuervorteil erhalten alle Steuerpflichtigen, wenn sie einen Vertrag abschließen, der die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsieht und der nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar sowie nicht kapitalisierbar ist. Ebenfalls gefördert werden seit dem Veranlagungszeitraum 2014 Beiträge zur Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbstätigkeit, ggf. verbunden mit einer Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit (Basisrente-Erwerbsminderung).


Die Basisrente-Alter und die Basisrente-Erwerbsminderung sind eine besondere Form der privaten Rentenversicherung und werden, anders als die Riester-Rente, ausschließlich steuerlich gefördert. Auch Basisrentenverträge müssen vom Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert werden. Erfüllt ein Altersvorsorgevertrag die Voraussetzungen, sind die geleisteten Vorsorgeaufwendungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.


Zum 01.01.2018 wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ein Freibetrag in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Leistungen der zusätzlichen Altersversorgung eingeführt. Dieser verhindert, dass Riester-Renten oder Basisrenten bei der Berechnung der Grundsicherung voll angerechnet werden. Der monatliche Grundfreibetrag beträgt 100 €, ein ggf. übersteigender Betrag ist zu 30% anrechnungsfrei (bis insgesamt maximal rd. 200 €).


Alterszertifizierungsgesetz, Einkommenssteuergesetz


Bundeszentralamt für Steuern (für die Zertifizierung); Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (für die staatliche Zulage); Finanzämter (für die steuerliche Förderung); private Träger (für die Anlageformen).


www.deutsche-rentenversicherung.de


www.ihre-vorsorge.de


www.bzst.de

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