Ambulant betreute Wohngemeinschaften; Beantragung einer Förderung von neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaften

Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen zum Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene (Anschubfinanzierung).

Zweck


Die Förderung erfolgt zu dem Zweck, einen möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften voranzutreiben.


Gegenstand


Gegenstand des Förderprogramms ist die Förderung des Aufbau- und Aufbaus einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft (abWG). Neue ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne der Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaF sind Wohngemeinschaften, die erstmalig initiiert werden.


Förderfähig sind neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) in Bayern.


Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft.


Zuwendungsfähige Ausgaben


Zuwendungsfähige Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft entstehen:


  • Personal- und Sachausgaben für eine sozialpädagogische Fachkraft oder einer Fachkraft mit vergleichbarer Berufsausbildung im Umfang bis zu einer halben Stelle für die Koordination, Organisation und kontinuierlichen fachlichen Begleitung der abWG.
  • Notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation
  • Notwendige Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
  • Notwendige Ausgaben für Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume, die den besonderen Bedürfnissen oder dem Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen


Art, Höhe und Dauer der Zuwendung


Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.


Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 24 Monate; die zuwendungsfähigen Ausgaben sind frühestens 6 Monate vor Bezugsfertigkeit der abWG förderfähig.


Die Zuwendung beträgt je Projekt maximal 40.000 Euro, höchstens 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.

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