Apostille; Beantragung der Erteilung für gerichtliche oder notarielle Urkunden

Die Echtheit von gerichtlichen und notariellen Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, kann durch Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.

Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung. Sie tritt nur bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 an die Stelle der Legalisation. Für die Erteilung von Apostillen für Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich der Notare ist der Präsident des Land- oder Amtsgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde.


Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Apostille befreit sind.


Die Amtsgerichte bzw. Landgerichte beglaubigen durch Erteilung einer Apostille z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.


Urkunden, die


  • vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz,
  • vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof,
  • dem Bayerischen Obersten Landesgericht und
  • der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht


ausgestellt wurden, werden vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz apostilliert.

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