Apostille und Legalisation; Beantragung der Erteilung für Urkunden von Landesbehörden oder Kommunen

Die Echtheit von öffentlichen Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen und von Landesbehörden oder Kommunen ausgestellt worden sind, kann durch Legalisation oder Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.

Die Regierungen beglaubigen durch Erteilen einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 oder im Rahmen des Legalisationsverfahrens für ausländische Vertretungen deutsche öffentliche Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen im jeweiligen Regierungsbezirk ausgestellt worden sind. Vielfach geht es um Urkunden der Standesämter, Meldebescheinigungen, Schul- oder Hochschulzeugnisse usw..


Bei Dokumenten aus dem Justizbereich wie Scheidungsurteile oder notarielle Urkunden ist in der Regel der Präsident des Landgerichts zuständig (siehe „Verwandte Themen“).


Wer eine Apostille oder Beglaubigung für ein Legalisationsverfahren benötigt, kann sich formlos mit einem kurzen Brief an die zuständige Regierung wenden und dabei sein Anliegen (Apostille oder Beglaubigung? Für welchen ausländischen Staat?) schildern. Der Antrag kann auch über das Formular unter „Formulare“ gestellt werden. Die betroffenen Dokumente sind im Original vorzulegen. Zuständig ist jeweils die Regierung, in deren Bezirk die Urkunde von einer Kommune oder Landesbehörde ausgestellte wurde.


Im Regelfall dauert die Erledigung über den Postweg nur wenige Tage. In Eilfällen kann die Sache – nach telefonischer Terminvereinbarung – auch im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erledigt werden.

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