Apotheke; Beantragung der Betriebserlaubnis

Die Kreisverwaltungsbehörden erteilen Erlaubnisse zum Betreiben einer Apotheke (nicht Krankenhausapotheke).

Wer eine Apotheke führen möchte, sei es als Eigentümer, Pächter oder Verwalter, benötigt dazu eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Apothekenwesen. Diese Erlaubnis muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) beantragt werden.

Für die Erlaubnis zum Betreiben einer Krankenhausapotheke sind bayernweit die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken zuständig. Im Einzelnen ist die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben zuständig, die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Oberpfalz.

Für die Antragstellung sind verschiedene Unterlagen erforderlich (siehe unter „Erforderliche Unterlagen“).

Die Apotheke darf erst eröffnet werden, wenn eine Abnahme durch die zuständige Behörde erfolgt ist und diese bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde auch unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden.

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