Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit/Zeitarbeit)

Die Arbeitnehmerüberlassung – auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt – ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.


Sie unterscheidet sich von regulärer Beschäftigung durch ihre spezielle Konstruktion als Dreiecksverhältnis zwischen dem Verleiher, dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher: Der Leiharbeitnehmer steht ausschließlich mit dem Verleiher – seinem Arbeitgeber – in einem Arbeitsverhältnis, der ihn zur Arbeitsleistung dem Entleiher überlässt. Der Leiharbeitnehmer ist während der Überlassung in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und führt seine Arbeiten nach dessen Weisungen aus. Zwischen Verleiher und Entleiher besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.


Wer Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit betreibt, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis sind die Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und Nürnberg.


§ 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz


Bei der Arbeitnehmerüberlassung sind u. a. folgende Punkte zu beachten:


Gesetzliche Überlassungshöchstdauer


Die Arbeitnehmerüberlassung ist zeitlich begrenzt. Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen. Für die Berechnung der Überlassungshöchstdauer sind nur Überlassungszeiten nach dem 1. April 2017 zu berücksichtigen. Vorangehende Überlassungen an denselben Entleiher sind anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate liegen.


Das AÜG lässt Abweichungen von der Überlassungshöchstdauer zu: Tarifgebundene Entleiher können in einem Tarifvertrag oder in einer – auf der Grundlage eines Tarifvertrags – geschlossenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine abweichende Überlassungshöchstdauer festlegen. Im Geltungsbereich eines solchen abweichenden Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Entleiher die tarifvertraglichen Regelungen zur Überlassungshöchstdauer durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung inhaltsgleich übernehmen; von einer tariflichen Öffnungsklausel können sie bis zu einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich längstens 24 Monaten Gebrauch machen, es sei denn der zugrundeliegende Tarifvertrag legt selbst eine abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen fest.


§ 1 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. § 1 Absatz 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz


Grundsatz der Gleichstellung


  • Leiharbeitnehmer haben während der Überlassung an einen Entleiher grundsätzlich Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers.
  • Von diesem Grundsatz kann durch Tarifvertrag abgewichen werden, soweit der Tarifvertrag nicht das zwingend einzuhaltende Mindeststundenentgelt in der Leiharbeit (siehe unten) unterschreitet. Dies ist zum einen möglich durch Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis kraft beidseitiger Tarifbindung anzuwenden ist (also Mitgliedschaft von Verleiher im tarifschließenden Arbeitgeberverband und Leiharbeitnehmer in der tarifschließenden Gewerkschaft) sowie zum anderen durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf einen einschlägigen Tarifvertrag.
  • Auch bei Vorliegen eines Tarifvertrags sind Leiharbeitnehmer nach einer Überlassungsdauer von neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts grundsätzlich mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers gleichzustellen. Für die Berechnung des 9-Monats-Zeitraums sind nur Überlassungszeiten nach dem 1. April 2017 zu berücksichtigen. Vorangehende Überlassungen an denselben Entleiher sind anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate liegen. Länger als 9 Monate kann vom Grundsatz der gleichen Entlohnung nur abgewichen werden, wenn für das Arbeitsverhältnis ein Branchenzuschlagstarifvertrag gilt oder im Arbeitsvertrag darauf Bezug genommen wird,

     

    • in dem ein mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche gleichwertiges Arbeitsentgelt festgelegt ist,


    • das nach einer Einsatzzeit von spätestens nach 15 Monaten erreicht wird und


    • an das nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen stufenweise herangeführt wird.


§ 8 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz


Mindeststundenentgelt


Als absolute Lohnuntergrenze, die auch durch Tarifvertrag nicht unterschritten werden darf (siehe oben), ist Leiharbeitnehmern mindestens ein Mindeststundenentgelt von derzeit 9,96 €/Stunde in Westdeutschland und 9,66 €/Stunde in Ostdeutschland zu zahlen.


§ 8 Absatz 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz


Offenlegung


Bereits vor der Überlassung müssen Verleiher und Entleiher die Überlassung einer Leiharbeitskraft im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und die Person des Leiharbeitnehmers konkretisieren.


§ 1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz


Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer zudem vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitskraft tätig wird.


§ 11 Abs. 2 Satz 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz


Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags


Bei fehlender Erlaubnis des Verleihers, Verstoß gegen die Offenlegungspflicht oder Überschreiten der Überlassungshöchstdauer ist der Leiharbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam. Es wird ein →Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert. Die Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich binnen eines Monats gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Vertrag festhalten will (Festhaltenserklärung). Der Leiharbeitnehmer muss die Festhaltenserklärung vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegen.


§§ 9, 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz


Zudem liegt bei Verleih ohne Erlaubnis, bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflicht und bei Überschreiten der Überlassungshöchstdauer eine Ordnungswidrigkeit vor.


§ 16 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz


Zuständigkeiten


Zuständig für die Durchführung des AÜG ist die Bundesagentur für Arbeit. Neben der Durchführung des Erlaubnisverfahrens gehört dazu auch die Überprüfung der Erlaubnisinhaber.


Die Einhaltung der Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung wird von den Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) kontrolliert.


Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das AÜG liegt zum Teil bei den Behörden der Zollverwaltung und zum Teil bei der Bundesagentur für Arbeit.


§ 17 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz


Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel, Nürnberg;

Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)


Für weitergehende Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung wird auf nachstehende Links verwiesen:


Informationen der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung: https://arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/arbeitnehmerueberlassung


Informationen des Zolls zur Arbeitnehmerüberlassung:


https://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Arbeit/Arbeitgeber-mit-Sitz-ausserhalb-Deutschlands/Zeitarbeit/zeitarbeit_node.html


Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Arbeitnehmerüberlassung:


https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Leiharbeit-Werkvertraege/leiharbeit-werkvertraege.html

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