Arbeitslosenversicherung; Freiwillige Versicherung

Eine freiwillige Versicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen für Selbstständige, für Personen, die in Staaten arbeiten, in denen die Wanderarbeiterverordnung (Wanderversicherung) nicht gilt, für Eltern, die eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen und für Personen, die sich beruflich weiterbilden, möglich. Der für die freiwillige Weiterversicherung erforderliche Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit oder der Auslandsbeschäftigung bzw. nach Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung gestellt werden.
Die Beträge belaufen sich auf 100 % (Selbstständigkeit, Auslandsbeschäftigung) bzw. 50 % (Elternzeit, berufliche Weiterbildung der monatlichen Bezugsgröße. Für Selbstständige gilt die Ausnahme, dass im Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und im darauf folgenden Jahr ein reduzierter Beitrag in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße zu entrichten ist. Die Beiträge sind von dem Antragsteller alleine zu tragen.

§ 28a, §§ 341-351 Sozialgesetzbuch III

Agenturen für Arbeit

www.arbeitsagentur.de

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