Arbeitslosenversicherung

Gegen Entgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie Heimarbeiter und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind in der Regel versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung (Beiträge in der Sozialversicherung). Dies gilt auch für jugendliche behinderte Menschen während der Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen, Wehrdienstleistende (Wehrdienst), Erziehende, die unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren und unter bestimmten Voraussetzungen für Strafgefangene (Gefangene, Hilfen für). Bestimmte Personen sind nicht versicherungspflichtig (z. B. Arbeitnehmer ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze, Schüler während der Ferienarbeit).


Eine freiwillige Weiterversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen für Selbstständige, für Personen, die in Staaten arbeiten, in denen die Wanderarbeiterverordnung (Wanderversicherung) nicht gilt, für Eltern, die eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen und für Personen, die sich beruflich weiterbilden, möglich. Der für die freiwillige Weiterversicherung erforderliche Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit oder der Auslandsbeschäftigung bzw. nach Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung gestellt werden.


Kurzzeitbeschäftigte Personen: Überwiegend kurz befristet Beschäftigte können seit dem 1. August 2009 unter bestimmten Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld erhalten. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen gilt vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2022 eine sechsmonatige Anwartschaftszeit. Bei Erfüllung dieser Anwartschaftszeit beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zu 5 Monate. Die zeitlich befristete Regelung ist insbesondere auf die besonderen Bedingungen von Kulturschaffenden zugeschnitten.


Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber betragen jeweils 1,2 % der Beitragsbemessungsgrundlage. In bestimmten Fällen hat der Arbeitgeber die Beiträge (dann 2,4 %) alleine zu tragen, in bestimmten Fällen (z.B. für Wehrdienstleistende) trägt sie der Bund. In den Fällen der freiwilligen Weiterversicherung belaufen sich die Beiträge auf 100 % (Selbstständigkeit, Auslandsbeschäftigung) bzw. 50 % Elternzeit, berufliche Weiterbildung der monatlichen Bezugsgröße. Für Selbständige gilt die Ausnahme, dass in den ersten beiden Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nur 50 % der monatlichen Bezugsgröße bei der Beitragsbemessung angesetzt werden. Die Beiträge sind bei einer freiwilligen Weiterversicherung von dem Antragsteller alleine zu tragen.


§§ 24-28a, §§ 341-351 Sozialgesetzbuch III, Beitragssatzversordnung  


Hilfen und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Arbeitsförderung


Agenturen für Arbeit


www.arbeitsagentur.de

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