Arbeitslosigkeit, Hilfen bei

Arbeitnehmer, in betrieblicher Berufsbildung Beschäftigte und Heimarbeiter bis zur maßgeblichen Altersgrenze (zwischen vollendetem 65. und 67. Lebensjahr), die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur geringfügig beschäftigt sind und eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausüben wollen und können (Arbeitslose), können Anspruch auf Hilfen bei Arbeitslosigkeit haben. Dies gilt auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Grundsicherung für Arbeitsuchende).


Es können Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung gewährt werden. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und einen Antrag gestellt hat. Personen, deren versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet, müssen sich spätestens 3 Monate vorher bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht eine telefonische Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Bei verspäteter Meldung droht eine Sperrzeit, d. h. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von einer Woche.


Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer innerhalb der letzten 2 Jahre (ab 01.01.2020: 30 Monate) vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung in der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter des Anspruchstellers. Im Regelfall beläuft sich die Mindestanspruchsdauer auf 6 und die Höchstanspruchsdauer auf 12 Monate.


Bei älteren Arbeitslosen beträgt die Höchstanspruchsdauer


  • nach Vollendung des 50. Lebensjahres 15 Monate,
  • nach Vollendung des 55. Lebensjahres 18 Monate,
  • nach Vollendung des 58. Lebensjahres 24 Monate.


Die Bemessung des Arbeitslosengeldes orientiert sich an dem vor der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitslohn. Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose mit mindestens einem Kind 67 % des zuletzt bezogenen pauschaliert ermittelten Nettoarbeitsentgelts, für die übrigen Arbeitslosen 60 %. Ebenfalls 67 % erhalten Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind hat, wenn beide Ehegatten (Lebenspartner) unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (§§ 136-161 Sozialgesetzbuch III).


Teilzeitarbeitslosengeld erhält, wer eine von mindestens 2 versicherungspflichtigen Beschäftigungen verloren hat und eine solche wieder sucht. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Teilzeitarbeitslosengeld-Rahmenfrist von 2 Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens ein Jahr die „verlorene“ Beschäftigung ausgeübt hat. Die Anspruchsdauer beträgt beim Teilzeitarbeitslosengeld einheitlich maximal 6 Monate. Im Übrigen gelten auch hier die Vorschriften über das Arbeitslosengeld (§ 162 Sozialgesetzbuch III).


Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhält grundsätzlich, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist das 15. Lebensjahr vollendet und die maßgebliche Altersgrenze (zwischen Vollendung des 65. und 67. Lebensjahres) noch nicht erreicht hat sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.


Soweit das Arbeitslosengeld oder das Teilarbeitslosengeld zur Sicherung des Existenzminimums nicht ausreichen, kann aufstockend Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) beantragt werden. Bleibt das erzielte (Erwerbs-)Einkommen unter dem Existenzminimum, kann ebenfalls ergänzend Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) beantragt werden. Für Kriegsopfer kommen zusätzliche Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Betracht.


Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Bezieher von Arbeitslosgengeld I sind auch während einer Sperrzeit versichert.  Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II besteht nicht, wenn Arbeitslosengeld II darlehensweise gewährt wird, oder wenn nur Leistungen für die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt oder für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reperaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten bezogen werden.


Wegen Arbeitslosigkeit Versicherte erhalten grundsätzlich die gleichen Leistungen wie andere Versicherte. Empfänger von Arbeitslogengeld II erhalten jedoch kein Krankengeld. Wird während des Bezuges von Arbeitslosengeld Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs einer Schwangerschaft durch einen Arzt festgestellt oder ist eine stationäre Behandlung erforderlich, deren Kosten die gesetzliche Krankenkasse trägt, wird Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von 6 Wochen weitergezahlt. Im Anschluß besteht Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes, auf das der Versicherte zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Anspruch hatte. Es wird von der zuständigen Krankenkasse gewährt (§ 146 Sozialgesetzbuch III und §§ 5, 47b Sozialgesetzbuch V).


Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld werden bei einer späteren Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 01.01.1992 als Beitragszeiten, bis 31.12.1997 daneben gleichzeitig als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Die während des Leistungsbezugs zu zahlenden Beiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit getragen. Für die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II kommt eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit (Anrechnungszeiten) in Betracht. Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bestand, werden unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt.


Bei länger dauernder Arbeitslosigkeit und Erfüllung weiterer Voraussetzungen kann derzeit noch frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr (in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Vertrauensschutzregelungen frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beantragt werden (§ 237 Sozialgesetzbuch VI).


§§ 136-161, 146, 162 Sozialgesetzbuch III, § 47b Sozialgesetzbuch V, § 24 Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch II, § 5 SGB V, § 47b SGB V, § 237 Sozialgesetzbuch VI, § 20 Sozialgesetzbuch XI


Agenturen für Arbeit; Jobcenter; gesetzliche Krankenkassen (Krankengeld); gesetzliche Rentenversicherungsträger (Berücksichtigung bei einer späteren Rente)


www.arbeitsagentur.de


www.stmas.bayern.de/grundsicherung/index.php

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