Arbeitsplatzsicherung; Wehrdienst, soziale Sicherung

Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst, auch zu dem neuen freiwilligen Wehrdienst, oder zu einer Wehrübung einberufen, ruht das Arbeitsverhältnis. Dem Arbeitnehmer dürfen aufgrund des Wehrdienstes für sein Arbeitsverhältnis keine Nachteile entstehen. Die Schutzvorschriften gelten auch für Heimarbeiter sowie für Dienstverhältnisse von Beamten und Richter. Für die Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung gelten besondere Regelungen.


Arbeitsplatzschutzgesetz

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