Arbeitsschutz; Überwachung

Der Schutz vor Gefahren im Arbeitsleben ist in Rechtsvorschriften, die auf EU-Recht gestützt sind, festgelegt (insbesondere Arbeitsschutzgesetz). Diese dienen dazu, durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern. Ein hervorragendes Instrument zur Prävention im Arbeitsschutz und seiner nachhaltig wirkenden Verbesserung ist ein Arbeitsschutzmanagementsystem. In Bayern unterstützt die Gewerbeaufsicht bei der freiwilligen Einführung und Prüfung solcher Systeme (OHRIS).


Die sozialen Schutzvorschriften unterscheiden sich entweder nach der Art des Gewerbes oder Berufs, z. B. für Bauarbeiter, Heimarbeiter oder Kraftfahrer (Sozialvorschriften im Straßenverkehr) oder sie gelten besonderen schutzbedürftigen Personengruppen, z. B. werdenden Müttern (Mutterschutz), Jugendlichen (Jugendarbeitsschutz, Akkordarbeit).


Durch die Vorschriften über die Arbeitszeit, insbesondere im Arbeitszeitgesetz, sollen die Arbeitnehmer vor etwaigen Überforderungen und Gesundheitsschädigungen geschützt werden. Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, aber auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen (Feiertagsarbeit) ist daher Einschränkungen unterworfen; die Einhaltung von Ruhezeiten, Ruhepausen usw. ist verpflichtend; Sondervorschriften bestehen z. B. für Jugendliche und schwangere oder stillende Frauen (Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz).


Technische Schutzvorschriften bestehen hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes (Arbeitsstättenverordnung), des Arbeitsablaufes (Lastenhandhabungsverordnung), der technischen und ergonomisch richtigen Beschaffenheit von Arbeitsgeräten und -maschinen (Betriebssicherheitsverordnung), des Tragens von Schutzkleidung und Schutzausrüstung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (Sicherheit am Arbeitsplatz, Unfallverhütung), des Strahlenschutzes bei radioaktiven Stoffen und Röntgenstrahlen (Strahlenschutz), der Geräte- und Anlagensicherheit, der Vermeidung von Gefahren durch physikalische Einwirkungen (z. B. durch Lärm, Vibrationen, elektromagnetische oder optische Strahlungen), der Vermeidung von Gefahren im Umgang mit Gefahrstoffen oder Krankheitserregern (Gefahrstoffverordnung; Biostoffverordnung) und von sonstigen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz. Es besteht zudem Anspruch auf einen gegen Witterungseinflüsse geschützten Arbeitsplatz.


Medizinische Schutzvorschriften bestehen für Arbeitnehmer, die besonders gefährliche Arbeiten verrichten (Technische Regeln, berufsgenossenschaftliche Vorschriften), bei der Arbeit mit gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung), mit biologischen Stoffen (Biostoffverordnung) oder mit bestimmten gentechnisch veränderten Mikroorganismen (Gentechnikgesetz) in Berührung kommen. Solche Arbeitnehmer haben sich je nach Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zu unterziehen (Betriebsärzte und Gewerbeärztlicher Dienst).


Der Betriebsrat (Personalrat) hat umfangreiche Beteiligungsrechte hinsichtlich der Einhaltung der zum Schutze der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften (Betriebsverfassung). Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen (Arbeitssicherheitsgesetz).


Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht

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