Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis entsteht in der Regel aufgrund eines Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Aus diesem sowie aus Betriebsvereinbarungen, tarifvertraglichen (Tarifvertrag) und gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich die einzelnen Rechte und Pflichten, insbesondere die Art der zu leistenden Arbeit und deren Vergütung. Der Arbeitsvertrag bedarf nur dann einer bestimmten Form, wenn ein Gesetz oder Tarifvertrag dies vorschreibt. Ansonsten hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen in einer unterzeichneten Niederschrift anzugeben. Ein Exemplar hiervon ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind nur vorübergehende Aushilfstätigkeiten von 1 Monat. Bei Praktikanten ist die Nachweispflicht unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit zu erfüllen.

Das Arbeitsverhältnis beginnt bei einem Arbeitsvertrag mit dessen Abschluss, auch wenn der Arbeitsantritt später erfolgt. Es endet in der Regel durch Kündigung. Hierfür gelten Kündigungsfristen und Kündigungsschutzbestimmungen (Kündigungsschutz für Arbeitsverhältnisse).

Nachweisgesetz

Arbeitgeber; Gewerkschaften; (Beratungshilfe)

www.bmas.de/Publikation/Arbeitsrecht

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