Arbeitszeit; Beantragung einer Verlängerung für Beschäftigte eines Saison- und Kampagnebetriebs
Auf Antrag kann für Beschäftigte eines Saison- bzw. Kampagnenbetriebs eine Verlängerung der tägliche Arbeitszeit für die Zeit der Saison oder Kampagne bis auf maximal zwölf Stunden täglich an einzelnen Tagen bewilligt werden.
Auf allen bayerischen Volksfesten und vergleichbaren Veranstaltungen kann ohne behördliche Bewilligung jeder Arbeitgeber seine Beschäftigten bis zu zehn Stunden netto täglich arbeiten lassen, auch an allen jeweiligen Sonn- und Feiertagen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ersatzruhetage für eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen können sowohl vor als auch nach der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung bzw. dem Volksfest gewährt werden.
Falls eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeiten von zehn Stunden auch nach Ausschöpfung organisatorischer Maßnahmen, insbesondere für Spitzenzeiten, unvermeidbar sein sollte und auch das für den Betriebssitz zuständige Gewerbeaufsichtsamt für eine spezielle Situation keine Lösungsmöglichkeiten aufzeigen konnte, kann eine kostenpflichtige Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beantragt werden.