Architekten; Beantragung der Eintragung in die Architektenliste

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragungen in die Architektenliste.

Die Berufsbezeichnungen „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“ und „Landschaftsarchitekt/in“ darf in Bayern nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen ist.

Wer die Berufsbezeichnung „Architekt/in“ führen darf, ist zugleich bauvorlageberechtigt; wer die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt/in“ führen darf, ist für die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden bauvorlageberechtigt; wer die Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitekt/in“ führen darf, ist unter Beschränkung auf sein Fachgebiet bauvorlageberechtigt.

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse. .

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