Architekten und Stadtplaner; Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragungen in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften.

Auswärtige Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplaner“ führen, wenn sie hierzu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind. Die auswärtigen Gesellschaften, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen; sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse.

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