Artenschutzrecht; Vollzug

Viele Tier- und Pflanzenarten sind stark gefährdet. Deshalb regeln völkerrechtliche Verträge, EU-Recht, Bundesrecht und Landesrecht den Handel mit gefährdeten Arten. Sie schützen aber auch vor Zugriffen auf diese Arten und ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur.

Um den weiteren Artenrückgang zu bekämpfen, wurde international, auf europäischer, deutscher und bayerischer Ebene ein differenziertes Schutzsystem eingeführt. Verboten sind danach – je nach Schutzstatus – grundsätzlich vor allem der Zugriff (Entnahme, Beschädigung, Zerstörung, Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten) auf Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur, der Besitz, die Ein- und Ausfuhr und die Vermarktung. Auch bestimmte Störungen von Tieren sind verboten.


Daneben können weitere Verpflichtungen hinzukommen (z. B. Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht, Haltungsanzeige). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind die verbotenen Handlungen jedoch ausnahmsweise zulässig.


Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz. Im Übrigen sind die Regierungen oder Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) im Bereich des Artenschutzes zuständig. Während die Kreisverwaltungsbehörde z. B. Bescheinigungen für den Handel mit EG-rechtlich geschützten Arten ausstellt oder Haltungsanzeigen entgegennimmt, erteilen grundsätzlich die Regierungen Ausnahmen von den Zugriffsverboten; für Biber und Hornissen sind hier jedoch die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

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