Arzneimittelrecht; Beantragung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln

Die Erteilung einer Großhandelserlaubnis ist erforderlich, wenn z. B. Firmen Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig beschaffen, lagern, abgeben oder ausführen wollen. Ausgenommen ist die Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser.

Wer Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Arzneimittelgesetz (AMG), Testsera oder Testantigenen betreiben will, bedarf einer Erlaubnis. Die vorzulegenden Unterlagen sind in § 52a Abs. 2 AMG genannt. Der Antrag kann formlos gestellt werden.


Vor Erteilung der Erlaubnis, der eine Inspektion vorausgeht, darf mit dem Handel nicht begonnen werden. Der Verstoß stellt eine Straftat dar. Die Kosten bewegen sich zwischen 250,00 bis max. 3.000,00 EUR, je nach dem, ob es sich um einen Vollsortimenter oder einen eingeschränkten Großhandel handelt. Hinzu kommen die Auslagen für die Inspektion (z. B. km-Geld, Tagegelder, Übernachtungskosten).


Bei Vorliegen aller Unterlagen, erfolgter Inspektion und Abarbeitung der Mängel wird innerhalb von drei Monaten die Erlaubnis, bestehend aus einem Bescheid und einer Urkunde, erteilt.

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