Arzneimittelwesen; Überwachung von Einrichtungen, die zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches zugelassene Arzneimittel erwerben oder anwenden

Die Überwachung von Einrichtungen, die zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassene Arzneimittel erwerben oder anwenden, ist Aufgabe der Regierungen. Die Kreisverwaltungsbehörden führen die Überprüfung der Einrichtungen „vor Ort“ durch.

Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein Arzneimittel, das zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches zugelassen ist, nur an zugelassene Einrichtungen im Sinne des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in Verbindung mit dem Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetz und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben. Es handelt sich dabei um Krankenhäuser, Krankenanstalten sowie ärztlichen Praxen, in denen Schwangerschaftsabbrüche von einem Arzt mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommen werden und in denen die notwendige Nachsorge gewährleistet ist.

Die Überwachung dieser Einrichtungen obliegt den Regierungen. Sie beteiligen dabei die Kreisverwaltungsbehörden, die die Überprüfung der Einrichtungen vor Ort durchführen. Bei der Überprüfung der Einrichtungen wird strikt darauf geachtet, dass die vorgeschriebenen Nachweise über Erhalt und Anwendung von Arzneimitteln zum Schwangerschaftsabbruch ordnungsgemäß geführt und aufbewahrt werden und der in den Nachweisen dokumentierte Bestand mit dem tatsächlichen Bestand übereinstimmt.

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