Arzt/Ärztin; Anzeige einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen

Ärztinnen und Ärzte, die den ärztlichen Beruf nur vorübergehend und gelegentlich in Bayern ausüben möchten, benötigen keine dauerhafte Berufszulassung in Form der Approbation, sondern können die Erbringung von Dienstleistungen bei der zuständigen Behörde schriftlich melden.

Wer nach einem Studium der Humanmedizin in Deutschland als Arzt arbeiten möchte, benötigt hierfür in der Regel eine spezielle Berufszulassung – die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Diese erteilen in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken.


Bei einer lediglich vorübergehenden und gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit (Dienstleistung) ist eine Approbation oder Erlaubnis nicht erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen genügt vielmehr eine schriftliche Meldung der beabsichtigten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (siehe unter „Für Sie zuständig“) unter Vorlage bestimmter Unterlagen.

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow