Arztwahl
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Rahmen der Krankenbehandlung gegen Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte freie Wahl unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Krankenhäusern, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen, den vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den vertraglich zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen berechtigten Einrichtungen. Nur in Notfällen dürfen auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte aufgesucht werden. Ausnahmsweise kann eine ambulante Versorgung auch durch ein zugelassenes Krankenhaus (Notfallambulanz) erfolgen, wenn dieser Termin von der Terminservicestelle vermittelt wurde. Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächst erreichbaren, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen. Innerhalb eines Kalendervierteljahres soll der Versicherte den Arzt nur aus wichtigem Grund wechseln.
Versicherte können freiwillig an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen (Wahltarife). Wer sich dafür entscheidet, verpflichtet sich im Krankheitsfall, immer zunächst den gewählten Hausarzt aufzusuchen. Dieser überweist, wenn nötig, zum entsprechenden Facharzt. Ohne Überweisung aufgesucht werden können Frauenärzte und Augenärzte. Kinder- und Jugendärzte können ebenfalls direkt in Anspruch genommen werden. Für die Teilnahme hat die Krankenkasse in bestimmten Fällen Vergünstigungen, wie z.B. Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen zu gewähren (Wahltarife). Bei Teilnahme ist der Versicherte für ein Jahr an die Wahl seines Hausarztes gebunden. Ein Wechsel ist nur in Ausnahmefällen möglich.
In Ausnahmefällen können Versicherte auch nicht zugelassene Leistungserbringer im Rahmen der Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Dies setzt jedoch eine vorherige Zustimmung der Krankenkasse voraus, wobei medizinische und soziale Aspekte zu berücksichtigen sind. Außerdem muss eine zumindest gleichwertige Qualität der Versorgung wie bei zugelassenen Leistungserbringern gewährleistet sein. Nicht im Sozialgesetzbuch V genannte Berufsgruppen, wie z.B. Heilpraktiker, können nicht in Anspruch genommen werden.
§ 13, 73b, 76 Sozialgesetzbuch V
Ist wegen eines Arbeitsunfalls ärztliche Behandlung erforderlich, muss ein von der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung bezeichneter Facharzt (Durchgangsarzt) aufgesucht werden. Dieser beurteilt, ob eine Behandlung durch den Vertragsarzt oder berufsgenossenschaftliche Krankenbehandlung der Unfallversicherung eingeleitet wird.
Gesetzliche Krankenkassen