Asbesthaltige Materialien; Anzeige von Tätigkeiten

Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.

Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.


Objektbezogene Anzeigen sind i.d.R. zu stellen, wenn es sich um Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte handelt (z. B. Baustellen).


Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden. Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:


  • Tätigkeiten mit geringer Exposition handelt (Nr. 2.8 TRGS 519)
  • Arbeiten geringen Umfangs (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519), d.h. Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m². (Vor Beginn der Arbeiten ist hierfür zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen).
  • Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519)


Hinweise


Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind grundsätzlich verboten.

 

Zulässig sind nur Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten – siehe Begriffsbestimmung nach Nr. 2 TRGS 519) nach Gefahrstoffverordnung. Verboten sind Verfahren, die zu einem Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, wie z. B. Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, außer es handelt sich um sog. emissionsarme Verfahren.

 

Weiterhin verboten sind:


  • Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
  • Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen


Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Materialien sind der Abfallbeseitigung zuzuführen.


Die sicherheitstechnischen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien und das Asbestverbot gelten auch für private Haushalte.

 

Die Hinweise erheben keinen Anspruch auf Rechtssicherheit und Vollständigkeit. Sie dienen lediglich der Veranschaulichung. Für weitere Informationen wird auf die derzeit gültige Fassung der Gefahrstoffverordnung verwiesen.

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