Asylbewerber; Beantragung einer Auszugsgestattung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung von der Wohnpflicht in Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Unterkünften gewährt werden, so dass Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft / dezentralen Unterkunft berechtigt sind und in einer privaten Wohnung wohnen dürfen.

Ein Anspruch auf Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft besteht kraft Gesetzes nach Art. 4 Abs. 3 S. 1 Aufnahmegesetz (AufnG) für


  • Familien bzw. Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Abschluss des Asyl-Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und
  • Personen, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind und seit vier Jahren das Asyl-Erstverfahren abgeschlossen ist,


wenn eine anderweitige Unterkunft (insbesondere Privatwohnung), deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen, nachgewiesen und der Auszug mindestens zwei Monate vorher der zuständigen Behörde angezeigt wurde.

Dies gilt grundsätzlich nicht bei Straffälligkeit, Identitätstäuschung oder wiederholtem Verstoß gegen asylrechtliche und aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten (Art. 4 Abs. 4 S.1 AufnG); in diesen Fällen findet eine Einzelfallprüfung der Auszugsberechtigung statt.


Darüber hinaus kann in begründeten Ausnahmefällen gemäß Art. 4 Abs. 5 AufnG der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde gestattet werden. Dies kann insbesondere erfolgen, wenn


  • Krankheit die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar macht, auf Grund von Schwangerschaft die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unangemessen ist,
  • Personen, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind, über ein ausreichend hohes Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügen, so dass sie den gesamten Lebensunterhalt für sich oder, sofern sie eine Familie haben, ihre Familie tragen können,
  • Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder über unterschiedliche ausländerrechtliche Status verfügen und mindestens eine Person auf Grund ihres Aufenthaltsstatus zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt ist.


Das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls ist durch entsprechende Belege nachzuweisen.

Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel jedoch nicht vor bei Personen, die nicht im Besitz gültiger Pässe sind, obwohl sie in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könnten, oder die bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mitwirken (Art. 4 Abs. 5 S. 3 AufnG).


Sämtliche Gestattungen zur Wohnsitznahme außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft (insbesondere Privatwohnung) werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, sodass sie jederzeit widerrufen werden können, wenn die entsprechenden Gründe entfallen. In diesem Fall lebt die Verpflichtung der Person in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft zu wohnen wieder auf.


Für Leistungsberechtigte im Grundleistungsbezug ist gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) für die Gestattung des Auszugs im Fall der Unterbringung in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften die Regierung und im Fall der Unterbringung in dezentralen Unterkünften das jeweilige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt zuständig. Der Auszug aus der Unterkunft darf nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Ausländerbehörde gestattet werden (§ 14 Abs. 3 S. 3 DVAsyl). Die Regierung und das Landratsamt entscheidet darüber hinaus stets im Benehmen mit dem örtlichem Träger (§ 14 Abs. 3 S. 4 DVAsyl).

Für Analogleistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG ist im Fall der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft für die Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft nach § 19 Abs. 2 DVAsyl die Regierung im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde und dem örtlichen Träger zuständig. Im Fall der Unterbringung in einer dezentralen Unterkunft entscheidet der örtliche Träger im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde (§ 19 Abs. 3 DVAsyl).

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