Asylbewerber; Vollzug von Aufenthaltsbeendigungen
Der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gehört zu den Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörden.
Wird der Asylantrag abgelehnt, d.h. sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft werden abgelehnt und es wird festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen, wird die asylsuchende Person ausreisepflichtig. Das für die Prüfung von Asylanträgen zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erlässt im ablehnenden Bescheid über den Asylantrag gleichzeitig eine Ausreiseaufforderung mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise und droht die Abschiebung in das Heimatland des Ausländers an. Die Frist zur freiwilligen Ausreise beträgt dabei 30 Tage, bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen eine Woche. Lässt der Ausländer diese Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen, wird die Aufenthaltsbeendigung zwangsweise durchgeführt.
Ist der Asylantrag unzulässig, da das Asylgesuch des Asylbewerbers bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde oder der Asylbewerber von einem Drittstaat, in dem er vor Verfolgung sicher ist, wieder aufgenommen wird, wird die Abschiebung in diesen Staat angedroht, der dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat bzw. in den Drittstaat, in dem der Ausländer vor einer Verfolgung sicher ist. Hier beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise in diesen Staat ebenfalls nur eine Woche ab Bekanntgabe des Bescheides.
Das BAMF lehnt den Asylantrag außerdem als unzulässig ab, wenn auf Grund der sogenannten Dublin-III-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. In diesem Fall ordnet das BAMF die Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat an. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise setzt das BAMF in diesen Fällen nicht.
Die bayerischen Ausländerbehörden sind an die ausländerrechtlichen Entscheidungen des BAMF gebunden. Ihnen obliegt lediglich der Vollzug der Aufenthaltsbeendigung, also die Überwachung der freiwilligen Ausreise und die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung.
Durch eine Abschiebung wird die vollziehbare Ausreisepflicht eines Ausländers mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt.
Die Zentralen Ausländerbehörden in Bayern veranlassen die Abschiebung, sofern vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer der Ausreiseverpflichtung innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht freiwillig nachkommen oder die Überwachung der Ausreise erforderlich ist (vgl. § 58 Abs. 3 AufenthG) und keine Duldungsgründe vorliegen, die zur vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung führen.
Die Durchführung der Abschiebung erfolgt in Vollstreckungshilfe durch Kräfte der bayerischen Landespolizei.
Durch die Abschiebung entsteht ein i.d.R. für den gesamten Schengen-Raum gültiges, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.