Aufgebotsverfahren; Ausschließungsbeschluss
Über die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens und den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses entscheidet der Rechtspfleger des örtlich zuständigen Amtsgerichts.
In einzelnen Bereichen der Rechtsordnung kann das praktische Bedürfnis, klare Verhältnisse zu schaffen, solches Gewicht erlangen, dass es einen Eingriff in bestehende Rechtspositionen rechtfertigt. Ein Beispiel ist der Fall, dass jemand über lange Zeit hin davon ausgeht, das von ihm genutzte Grundstück gehöre ihm, dann jedoch Zweifel über die Eigentumsverhältnisse aufkommen.
Hier bietet das Gesetz die Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren durchzuführen, durch das die Rechtslage jedermann gegenüber abschließend geklärt wird. Zentrales Element dieses Verfahrens ist das so genannte Aufgebot, durch das der Inhaber der betroffenen Rechtsposition aufgefordert wird, diese bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gegenüber dem Gericht anzumelden. Unterlässt er dies, wird er durch gerichtlichen Beschluss ausgeschlossen. Auf diese Weise wird der Weg frei für die Begründung neuer Rechte. So kann etwa in dem genannten Beispielsfall der langjährige Nutzer des Grundstücks als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.
Die Fälle, in denen ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden kann, sind im Gesetz abschließend geregelt. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass der mit dem Erlass eines Ausschließungsbeschlusses verbundene Eingriff in bestehende Rechte auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleibt.
Der Ablauf des Verfahrens in Aufgebotssachen ist in den §§ 433 bis 484 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Die §§ 433 bis 441 FamFG enthalten dabei allgemeine Vorschriften für alle Aufgebotsverfahren, die §§ 442 bis 484 FamFG Spezialregelungen, die jeweils nur bestimmte Anwendungsfälle erfassen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden kann, ist demgegenüber den jeweils maßgeblichen Sachvorschriften zu entnehmen. Das Auffinden dieser Vorschriften wird durch die in den §§ 442 ff FamFG enthaltenen Verweisungen erleichtert.