Ausbildungsförderung bei beruflicher Ausbildung; Beantragung

Auszubildende in einer erstmaligen betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung oder einer mit Berufsausbildungsvertrag nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführten Ausbildung sowie Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen können bei Vorliegen der Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe beanspruchen. Die Förderung einer Zweitausbildung ist hinsichtlich der dauerhaften Eingliederung an Voraussetzungen geknüpft. Bei einer beruflichen Ausbildung werden Auszubildende u. a. nur gefördert, wenn sie außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Ausländer einen Anspruch. Gefördert werden nur solche Antragsteller, denen die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird für die Dauer der beruflichen Ausbildung oder für die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Zuschuss gewährt. Frühestens vom Beginn des Antragsmonats an wird Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Bedarf für den Lebensunterhalt, für Fahrkosten und sonstige Aufwendungen (z.B. Betreuungskosten für aufsichtsbedürftige Kinder). Dabei werden als Bedarf unterschiedliche Beträge je nach Art der Unterbringung (z.B. im Internat mit oder ohne sozialpädagogische Betreuung oder anderweitig) zu Grunde gelegt.

§§ 56 ff., § 325 Sozialgesetzbuch III Ausbildungsförderung

für behinderte Menschen siehe Berufsförderung für Menschen mit Behinderung

Agenturen für Arbeit

www.arbeitsagentur.de

Ausbildungsprogramme der Bayerischen Staatsregierung zur Unterstützung des Ausbildungsstellenmarktes

Zur Unterstützung des Ausbildungsstellenmarktes werden von der Bayerischen Staatsregierung bei Bedarf Programme für Jugendliche und Arbeitgeber (z.B. „Fit for Work„) erlassen.

Förderrichtlinien

www.zukunftsministerium.bayern.de/berufsbildung/fitforwork/index.php

www.arbeitsagentur.de

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