Ausgleichsabgabe; Bezahlung

Arbeitgeber sind verpflichtet, in bestimmtem Umfang Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5% (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigen.


Arbeitgeber, die ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt jedoch nicht die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen auf.


Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz


  • 125,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote

    von 3 % bis weniger als 5%,
  • 220,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote

    von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 320,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote

    von weniger als 2 %.


Ausnahmen:

Die Ausgleichsabgabe beträgt


  • 125,00 Euro für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich

    weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen,
  • 125,00 Euro für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich

    weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen und
  • 220,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung

    von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen.
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