Ausländische Arbeitnehmer, Rechte in der Sozialversicherung

In der Bundesrepublik Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer von deutschen Arbeitgebern haben in der gesetzlichen Sozialversicherung die gleichen Rechte und Pflichten wie inländische Arbeitnehmer. Dagegen sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber aus dem Ausland im Rahmen des ausländischen Beschäftigungsverhältnisses zeitlich begrenzt in die Bundesrepublik entsandt werden, nicht sozialversicherungspflichtig.

Für Arbeiternehmer aus den EU-Mitgliedstaaten gelten besondere sozialversicherungsrechtliche Koordinierungsregelungen der EU, für Arbeiternehmer aus einer Reihe anderer Staaten finden zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen Anwendung.

Für Auskünfte sowie für die Leistungsgewährung im Bereich der Rentenversicherung sind für jeden betreffenden Staat spezielle Verbindungsstellen (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bzw. regionaler Rentenversicherungsträger) zuständig. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewähren die Krankenversicherungsträger in Deutschland bzw. im betreffenden anderen Staat. Verbindungsstelle für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist bundesweit die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

www.deutsche-rentenversicherung.de

www.kbs.de

www.dvka.de

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