Auslandsaufenthalt, Krankenversicherung

Ein Versicherungsschutz in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung besteht nur bei einer Beschäftigung oder bei einem Wohnsitz im Bundesgebiet.


Hiervon bestehen folgende Ausnahmen:


Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung können Leistungsansprüche bei vorübergehendem Aufenthalt im (EWR-) Ausland wahlweise auf der Basis von zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen geltend machen:


a) auf Basis des zwischen- und überstaatlichen Rechts im Rahmen von bilateralen Sozialversicherungsabkommen und der EG-Verordnungen über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009


  • Gezielt gesuchte Auslandsbehandlung: mit vorheriger Zustimmung der Krankenkasse gegen Vorlage der entsprechenden Vordrucke
  • Behandlung bei sonstigen Auslandsaufenthalten (z. B. Urlaubsreisen): ohne vorherige Zustimmung gegen Vorlage der EU-Krankenversicherungskarte oder entsprechender Vordrucke


Das Sozialversicherungsrecht der EU ist auf die EU-Mitgliedstaaten und auch auf die EWR-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, sowie im Verhältnis zur Schweiz anwendbar. Abkommensstaaten sind weiter die europäischen Staaten Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien, Montenegro sowie außereuropäische Staaten wie z. B. Türkei, Tunesien und Marokko.


b) auf Basis des innerstaatlichen deutschen Rechts in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Krankenkasse


  • Krankenhausbehandlung mit vorheriger Zustimmung
  • Gesundheitsleistungen außerhalb des Krankenhauses: ohne vorherige Genehmigung, jedoch ggf. unter Einhaltung des innerdeutschen Antrags- und Begutachtungsverfahrens (z.B. Heil- und Kostenplan, Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – MDK)


Es ist zu beachten, dass in einigen Fällen das Erstattungssystem gilt. Die Leistungen sind begrenzt bis zur Höhe dessen, was in Deutschland bezahlt werden würde.


Im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts und im innerstaatlichen deutschen Recht gibt es noch spezielle Regelungen für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber für eine begrenzte Zeit ins Ausland entsandt werden, und für Rentner, die dauernd im Ausland leben, sowie für deren Familienangehörige. Auch für ältere Versicherte und chronisch Kranke, für die eine Reisekrankenversicherung nicht abgeschlossen werden kann, sowie hinsichtlich der Kostenübernahme für Schutzimpfungen vor einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt bestehen Sonderregelungen.


In einem weiteren Ausnahmefall können die Kosten der Behandlung einer Krankheit im vertragslosen Ausland von der Krankenkasse ganz oder teilweise dann übernommen werden, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich ist.


Wegen der Kompliziertheit der bestehenden Regelungen empfiehlt es sich, vor dem Auslandsaufenthalt mit der Krankenkasse die bestehenden Möglichkeiten der Kostentragung aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung konkret abzuklären. Hinweise allgemeiner Art ergeben sich bereits auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) beim GKV-Spitzenverband.


Auf europäischer Ebene wurde die sogenannte Patientenrechte-Richtlinie verabschiedet. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten endete am 25. Oktober 2013. Die Richtlinie setzt insbesondere die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Leistungen um. Die Richtlinie schafft Rechtssicherheit für Patienten, die sich für eine medizinische Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat begeben. Jeder Mitgliedsstaat musste eine „nationale Kontaktstelle“ errichten, die Patientinnen und Patienten über ihre Rechte und Pflichten bei einer grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung unterrichtet. In Deutschland nimmt die Aufgabe der nationalen Kontaktstelle der GKV-Spitzenverband -Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland- wahr.


§§ 3, 4 Sozialgesetzbuch IV, §§ 13, 16-18, §19d Sozialgesetzbuch V, bilaterale Sozialversicherungsabkommen; Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 sowie u. U. Verordnungen [EWG] Nr. 1408/71 und 574/72), Patientenrichtlinie 2011/24/EU; Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs


Arbeitgeber; gesetzliche Krankenkassen; Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland beim GKV-Spitzenverband


www.dvka.de


www.patientenportal.bayern.de


www.eu-patienten.de/

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