Auslandsaufenthalt, Kriegsopferfürsorge

Leistungen der Kriegsopferfürsorge können mit gewissen Einschränkungen auch Deutschen gewährt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Bei Aufenthalt in Österreich siehe Zwischenstaatliche Verträge

§  64b Bundesversorgungsgesetz

Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle

www.zbfs.bayern.de

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlogo-jubilaeumKLEINOSTHEIM050 JAHRE1linkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactshoppingarrow