Auslandsaufenthalt, Kriegsopferfürsorge
20.01.2020
Leistungen der Kriegsopferfürsorge können mit gewissen Einschränkungen auch Deutschen gewährt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Bei Aufenthalt in Österreich siehe Zwischenstaatliche Verträge
§ 64b Bundesversorgungsgesetz
Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle