Auslandsaufenthalt, Kriegsopferversorgung
20.01.2020
Kriegsopfer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erhalten mit gewissen Einschränkungen Rente wie im Inland.
§ 64 Bundesversorgungsgesetz
Zentrum Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt